Satzung
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
- [1] Der Verein führt den Namen Förderverein der Schüler/innen- und Jugendarbeit des asc Darmstadt und hat seinen Sitz in Darmstadt. Nach Eintragung beim Amtsgericht Darmstadt führt er den Zusatz e.V..
- [2] Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- [1] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- [2] Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik der Schülerinnen und Schüler und Jugendlichen des asc Darmstadt. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein unmittelbar die folgenden gemeinnützigen Zwecke aktiv verfolgt: Finanzierung und zur Verfügungstellung von zusätzlichen Sportgeräten, Übungsleitern, Trainern und Betreuern, von Sportkleidung und -schuhen, finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Trainingslagern, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen, Finanzierung und zur Verfügungstellung eines Clubheims oder -raumes für die Kinder und Jugendlichen.
- [3] Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
- [1] Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, sowie Gebietskörperschaften. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- [2] Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
- [3] Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mittel des Vereins und Spenden
- [1] Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus Beiträgen, Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden.
- [2] Der Verein kann bei Bedarf zu Mitgliederspenden aufrufen und entscheidet im Sinne des § 2 Abs. 2 über deren Verwendung.
- [3] Spendenquittungen werden auf Wunsch ausgestellt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 5 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- - der Vorstand
- - die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- - der/ dem Vorsitzenden - dem/ der Stellvertreter/ in
- - dem/ der Rechner/ in
- - dem/ der Schriftführer/ in
§ 8 Wahl des Vorstands und Amtszeit
- [1] Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- [2] Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
- [1] Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- [2] Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/ die Vorsitzende oder sein(e)/ ihre Stellvertreter/ in, oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Geschäftsführung und Vertretungsmacht
- [1] Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
- [2] Zeichnungsberechtigt für alle Vereinskonten sind alle Vorstandsmitglieder. Dies gilt auch für die Ausstellung von Spendenquittungen.
- [3] Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, finden Neuwahlen statt.
§ 11 Mitgliederversammlung
- [1] Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- - die Entgegennahme des Berichts des Vorstands
- - die Entlastung von Vorstand und Rechner
- - die Wahl der Rechnungsprüfer/ innen
- - die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
- - die Satzungsänderung
- - die Wahl des Vorstands
- - die Auflösung des Vereins
- [2] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- [3] Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen unter Angabe der Tagesordnung.
- [4] Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung
- [1] Die Mitgliederversammlung des Vereins wird von dem/ der Vorsitzenden – bei dessen/ deren Verhinderung durch seine(n)/ ihre(n) Stellvertreter/ in – geleitet. Ist auch diese(r) verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung eine/n Leiter/in.
- [2] Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert werden.
- [3] Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei sind Stimmenthaltungen nicht mitzurechnen.
- [4] Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, eine Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Niederschrift
- Über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/ der Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- [1] Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist jährlich Rechnung zu legen.
- [2] Die Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, die nicht im Vorstand vertreten sein dürfen, vorzunehmen.
§ 15 Auflösung
- [1] Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den asc Darmstadt.
- [2] Der asc hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Leichtathletik der Schülerinnen, Schüler und Jugendlichen des asc Darmstadt zu verwenden.
Inkrafttreten: Die Satzung des Fördervereins wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.05.2002 in vorliegender Form in Kraft gesetzt.
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